Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Communication Systems Gesellschaft für Netzwerktechnik mbH, im folgenden Com-Sys genannt.
1.Geltung, Widerrufsbelehrung, Individualvereinbarungen
1.1. Die Angebote, Lieferungen und Leistungen von Com-Sys erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie unter Einbeziehung der Widerrufsbelehrung von Com-Sys, d.h. Die nachfolgenden Klauseln greifen ein, soweit hierdurch nicht die Rechte des Kunden, soweit dieser Verbraucher ist, aus der Widerrufsbelehrung eingeschränkt oder aufgehoben werden.
1.2. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Sie gelten im Unternehmergeschäftsverkehr auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass es hierzu einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
1.3. Geschäftsbedingungen der Vertragspartner von Com-Sys gelten nicht. Gegenbestätigungen unter Hinweis auf eigene Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
1.4. Com-Sys ist berechtigt, die Ansprüche aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abzutreten.
2. Angebote, Aufträge, Vertragsänderungen, Preise
2.1. Die Angebote von Com-Sys verstehen sich – wenn nicht anders angegeben – als Aufforderung zur Abgabe eines Vertragsangebots und bleiben bis zum Vertragsschluss freibleibend und unverbindlich.
2.2. Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Angeboten, Werbeschreiben, Presseanzeigen, Prospekten, Katalogen sowie sonstigen Unterlagen bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte oder Ansprüche gegen uns hergeleitet werden können, wenn diese nur geringfügig sind und keinen negativen Einfluss auf die Verwendbarkeit oder den Funktionsumfang der Ware haben.
2.3. Alle Preise verstehen sich ohne Installation, Schulung oder sonstige Nebenleistungen sowie zuzüglich Verpackung, Transport, Frachtversicherung ab Lager Egelsbach. Für alle Lieferungen bleibt Versand nach freier Wahl von Com-Sys per Vorauskasse oder Barnachnahme ausdrücklich vorbehalten.
2.4. Preisangaben gegenüber Unternehmern gelten zuzüglich der jeweils am Auslieferungstag gültigen Mehrwertsteuer.
2.5. Leistungen, die nicht in der Auftragsbestätigung enthalten sind, werden extra berechnet.
2.6. Von Com-Sys als "vertraulich" bezeichnete schriftliche Unterlagen dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Com-Sys weder an Dritte weitergegeben noch in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden.
2.7. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht Unternehmern kein Zurückbehaltungsrecht zu, Verbrauchern nur ein solches, das sich aus demselben gegenseitigen Vertrage ergibt.
3. Lieferung, Termine, Rücktritt, Teillieferungen, Lieferverzug
3.1. Bei Versendungskauf gilt die Lieferung als rechtzeitig erfolgt, wenn die Ware vor Ablauf des Liefertermins das Lager von Com-Sys verlassen hat.
3.2. Liefertermine oder Lieferfristen, die unverbindlich oder verbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Lieferverpflichtungen gegenüber Unternehmern stehen unter dem Vorbehalt eigener rechtzeitiger Belieferung. Entsprechende Dispositionen sind von Com-Sys nachzuweisen.
3.3. Teillieferungen sind zulässig und können vom Kunden nicht zurückgewiesen werden, wenn der Rest noch geliefert wird oder die Teillieferung für den Kunden nicht ohne Interesse ist. Andernfalls ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom gesamten Vertrag zurückzutreten, wenn eine vollständige Lieferung nicht fristgerecht zustande kommt und die teilweise Erfüllung des Vertrages für den Kunden nicht von Interesse ist. Der Rücktritt muss schriftlich erfolgen. Mit jeder Teillieferung wird die gelieferte Ware anteilmäßig berechnet. Dies gilt nicht, soweit hierdurch die Rechte des Kunden gemäß der Widerrufsbelehrung eingeschränkt werden. Werden dem Kunden Versandkosten in Rechnung gestellt, so dürfen diese im Falle mehrerer Teillieferungen die Kosten nicht übersteigen, die vorher mit dem Kunden vereinbart wurden oder – in Ermangelung einer solchen Vereinbarung – die im Falle einer Gesamtlieferung entstanden wären.
3.4. Com-Sys haftet bei Lieferverzug oder -unmöglichkeit nicht im Falle höherer Gewalt sowie aufgrund von Ereignissen, die Com-Sys die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, z.B. Betriebsstörungen, höhere Gewalt und Streiks etc., gleich ob diese im eigenen Betrieb, dem des Lieferanten oder Unterlieferanten vorliegen, soweit kein Übernahme-, Abwendungs- oder Vorsorgeverschulden von Com-Sys vorliegt. In diesen Fällen wird die Liefer- oder Erbringungszeit um die Dauer der Störung verlängert. Com-Sys unterrichtet den Kunden unverzüglich über das Vorliegen und die voraussichtliche Dauer der Störung. Ist auch nach angemessener Verlängerung eine Lieferung oder Erbringung der Leistung nicht möglich, ist sowohl der Kunde als auch Com-Sys berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. In diesen Fällen sind Schadensersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen. Soweit Com-Sys zurücktritt werden unverzüglich sämtliche bereits erbrachten Zahlungen an den Kunden erstattet.
3.5. Nach Ablauf der vereinbarten verbindlichen Lieferfrist ist der Kunde berechtigt, eine Nachfrist von 14 Tagen, beginnend vom Tag der schriftlichen Inverzugsetzung durch den Kunden, zur Lieferung / Leistungserbringung zu setzen und bei Nichteinhaltung dieser Frist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.
4. Versand, Annahmeverweigerung, Rücksendungen
4.1. Der Versand erfolgt nach Wahl von Com-Sys ab Lager Egelsbach. Abholung der Ware ist nur möglich, wenn dies schriftlich vereinbart wurde.
4.2. Der Versand erfolgt stets auf Gefahr des Kunden. Alle Gefahren gehen auf den Kunde über, sobald die Ware der den Transport ausführenden Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von Com-Sys verlassen hat. Com-Sys versichert jedoch die Ware auf Kosten des Kunden, wenn dieser die Versicherung der Ware schriftlich begehrt. Transportschäden sind umgehend dem Zusteller mitzuteilen.
4.3. Wird der Versand ohne Verschulden von Com-Sys verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
4.4. Verweigert der Kunde die Annahme der Ware oder Leistung, so ist Com-Sys berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 15 vom Hundert des vereinbarten Preises zuzüglich aller Com-Sys entstandenen Versandkosten zu verlangen. Com-Sys bleibt der Nachweis eines höheren, Kunden der Nachweis eines niedrigeren Schadens unbenommen.
4.5. Rücksendungen, die nicht Gewährleistungsansprüche oder ein Verschulden von Com-Sys betreffen, werden nur nach vorheriger Absprache angenommen. Bei solchen Sendungen an Com-Sys trägt der Kunde jedes Risiko, insbesondere das Transportrisiko bis zum Eintreffen der Ware bei Com-Sys, sowie die gesamten Transportkosten. Hiervon ausgenommen sind Rücksendungen aufgrund eines wirksamen Widerrufs nach der Widerrufsbelehrung von Com-Sys.
5. Zahlungen, Aufrechnung mit anderen Forderungen, Zahlungsverzug
5.1. Werden Com-Sys Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so ist Com-Sys berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
5.2. Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, ist Com-Sys berechtigt, gegenüber Verbrauchern Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen; gegenüber Unternehmern und sonstigen Personen im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB beträgt der Zinssatz 8 % über dem Basiszinssatz. Com-Sys bleibt der Nachweis eines höheren, Kunden der Nachweis eines niedrigeren Schadens unbenommen.
6. Eigentumsvorbehalt, Rücktritt, Verwertung, Freigabe, Versicherung
6.1. Com-Sys behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren und Leistungen bis zu vollständigen Bezahlung (samt allen Nebenkosten, z.B. Wechselunkosten, Finanzierungskosten, Zinsen) vor. Bei Unternehmern und sonstigen Personen im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt dies in Bezug auf alle aus der Geschäftsverbindung gegenüber dem Kunden entstandenen oder noch entstehenden Forderungen, gleich welcher Art und welchen Rechtsgrundes, bis zur erstmaligen Erfüllung aller offenen Ansprüche. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung.
6.2. Vor dem Übergang des Eigentums ist die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware untersagt. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen und zu verarbeiten.
6.3. Forderungsabtretung bei Weiterverkauf / Weiterverarbeitung Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung/unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstandenen Forderungen (inkl. sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent sowie inkl. MwSt), die dem Kunden aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist, tritt der Kunde bereits jetzt an Com-Sys ab, Com-Sys nimmt diese Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Com-Sys, die Forderung selbst einzuziehen bleibt hiervon unberührt. Com-Sys verpflichten sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, kann Com-Sys verlangen, dass der Kunde die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
6.4. Eigentumsverhältnisse bei Weiterverarbeitung Die Be- oder Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für Com-Sys vorgenommen ohne dass daraus Verbindlichkeiten für Com-Sys erwachsen können. Wird die Kaufsache mit anderen, Com-Sys nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Com-Sys das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Bearbeitung entstehende Sache gilt das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
6.5. Bei Einbau in fremde Waren durch den Kunde n wird Com-Sys Miteigentümer an den neuentstandenen Produkten, im Verhältnis des Wertes der durch sie gelieferten Waren zu den mitverwendeten fremden Waren.
6.6. Wird die von Com-Sys gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Kunde schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand an Com-Sys ab, Com-Sys nimmt die Abtretung an. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde Com-Sys anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das entstandene Alleineigentum oder Miteigentum kostenfrei mit der notwendigen Sorgfalt für Com-Sys.
6.7. Der Kunde tritt auch die Forderung zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn an Com-Sys ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Com-Sys nimmt die Abtretung an.
6.8. Die Entgegennahme von Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Der Eigentumsvorbehalt und die Gegenforderung von Com-Sys erlöschen erst mit der endgültigen und verlustfreien Gutschrift des Schecks.
6.9. Es ist Com-Sys gegenüber Unternehmern gestattet, die Ware vor Erlöschen des Eigentumsvorbehalts jederzeit zu besichtigen oder besichtigen zu lassen.
6.10. Ist der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so ist er nicht mehr berechtigt, über die Ware zu verfügen. Com-Sys kann in einem solchen Fall vom Vertrag zurücktreten und / oder die Einziehungsbefugnis des Kunden gegenüber dem Warenempfänger widerrufen. Com-Sys ist dann berechtigt, Auskunft über die Warenempfänger zu verlangen, diese vom Übergang der Forderungen auf Com-Sys zu benachrichtigen und die Forderungen des Kunden gegen die Warenempfänger einzuziehen.
6.11. Soweit der Verzug sich über mindestens zwei Raten erstreckt und nicht unverschuldet durch den Kunden entstanden ist, kann Com-Sys weiter die sofortige Herausgabe der Ware fordern; dies gilt bei anderen als Verbraucherkreditgeschäften im Zweifel nicht als Rücktritt vom Vertrag. Bei Unternehmern ist Com-Sys in diesem Fall zur Verwertung der Sache unter Anrechnung auf den geschuldeten Kaufpreis berechtigt.
6.12. Sollte die Ware vor Erlöschen des Eigentumsvorbehalts gepfändet oder sollte die Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens über Vermögen des Kunden beantragt werden sowie bei sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
6.13. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die Com-Sys nach diesen Bestimmungen zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, ist Com-Sys verpflichtet, auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben.
6.14. Für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist die Ware sicher zu lagern und ab dem Wert von EUR 3000.- vom Kunden gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruchsdiebstahl zu versichern. Die Rechte aus dieser Versicherung werden bereits jetzt an Com-Sys abgetreten. Com-Sys nimmt diese Abtretung an.
7. Gewährleistung, Haftung
Die nachfolgenden Klauseln greifen ein, soweit hierdurch nicht die Rechte des Kunden aus der Widerrufsbelehrung eingeschränkt oder aufgehoben werden.
7.1.1. Werkvertrag: Bei berechtigten Mängelrügen hat der Kunde erst nur Anspruch auf Ersatzlieferung oder Nachbesserung nach Wahl von Com-Sys binnen einer ausreichenden Frist. Erst bei Fehlschlagen der Ersatzlieferung oder Nachbesserung kann der Kunde Preisminderung verlangen oder von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen. Eine Nachbesserung ist fehlgeschlagen, wenn sie zweifach versucht wurde und eine weitere Nachbesserung dem Kunden nicht zumutbar ist.
7.1.2. Kaufvertrag: Bei berechtigten Mängelrügen hat der Kunde, sofern er Verbraucher ist, erst nur Anspruch auf Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung binnen einer von ihm nicht zu bestimmenden ausreichenden Frist. Ist die gewählte Art der Nacherfüllung unzumutbar, hat der Kunde nur Anspruch auf die jeweils andere Art der Nacherfüllung. Erst bei Fehlschlagen der Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung kann der Kunde Preisminderung verlangen oder von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen. Eine Nachbesserung ist fehlgeschlagen, wenn sie zweifach versucht wurde und eine weitere Nachbesserung dem Kunden nicht zumutbar ist. Für Kaufleute gelten die Bestimmungen bezüglich des Werkvertrags auch für Kaufverträge.
7.2. Mängelrügen bekannter oder offensichtlicher Mängel hat der Kunde Com-Sys spätestens innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich mitzuteilen. Kaufleute haben nicht offensichtliche Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Dies betrifft zugleich Falschlieferungen, Mengenabweichungen und Transportschäden. Für Kaufleute gelten daneben die Untersuchungs- und Rügepflichten nach §§ 377 und 378 HGB.
7.3. Nicht beanstandbar sind gekaufte Waren, die nach Feststellung der Mängel weiter benutzt oder verarbeitet wurden
7.4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für solche Ansprüche des Kunden, die durch im Rahmen des Vertrages erfolgte Vorschläge oder Beratungen oder durch Verletzung von Aufklärungs-, Hinweis- und Beratungspflichten entstanden sind. Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Schadenersatz in Geld zusteht, wird dieser hierdurch nicht berührt.
7.5. Ausgenommen von der Gewährleistung sind Fehler und Schäden infolge von unsachgemäßem Gebrauch, fehlerhafter Aufstellung oder Installation, äußeren Einwirkungen (z.B. Transportschäden, Beschädigungen durch Stoß oder Schlag), Reparaturen und Abänderungen, die von dritter, nicht autorisierter Seite vorgenommen wurden.
7.6. Für das Zusammenspiel der von Com-Sys gelieferten Waren mit einzelnen Komponenten gibt Com-Sys keine Gewährleistung, es sei denn die Ware wurde zusammen mit der Komponente geliefert oder speziell für das Zusammenspiel mit dieser bestellt.
7.7. Com-Sys haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von Com-Sys, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von Com-Sys, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen. Hat Com-Sys eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben, haftet Com-Sys auch im Rahmen der Garantie. Com-Sys haftet ebenfalls für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder einer Kardinalpflicht betrifft. Dies gilt ebenfalls, soweit dem Kunden Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung zustehen. Gegenüber Kaufleuten ist eine Haftung für Schäden, die nicht vorhersehbar oder vertragsuntypisch sind ausgeschlossen.
7.8. Soweit Com-Sys dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet ist, beschränkt sich der Anspruch wegen Verlust der Daten auf einem Datenträger der Höhe nach auf denjenigen Aufwand, der zur Wiederherstellung der Daten aus einer ordnungsgemäßen und aktuellen Sicherungskopie erforderlich ist.
8. Software
8.1. Standardsoftware
8.1.1. Für die Lieferung von Standardsoftware gelten darüber hinaus die dem Datenträger beiliegenden oder auf diesem befindlichen Lizenzbedingungen des Herstellers nach den folgenden Bestimmungen:
8.1.2. Außerhalb des versiegelten Datenträgers befindlichen Bedingungen erkennt der Kunde durch die Öffnung des versiegelten Datenträgers ausdrücklich an. Der Kunde, der die Bedingungen nicht anerkennen will, hat die ungeöffneten Datenträger mit allen zugehörigen Teilen unverzüglich in dem Geschäft zurückzugeben, wo das Produkt erworben wurde, oder die Software unverzüglich zu löschen, falls diese durch unmittelbare Installation auf der Festplatte des Computers geliefert wurde.
8.1.3. Von der Software bei Installation erstmals mitgeteilte Bedingungen erkennt der Kunde an, indem er die Installation weiter ausführt. Will er diese Bedingungen nicht annehmen, so ist er zur sofortigen Rückgabe der Software ohne weitere Installation verpflichtet.
8.1.4. Handelt es sich bei der Standardsoftware um OEM-Lizenzen, verpflichtet sich der Kunde, die Softwarevertragsbedingungen der einzelnen Software sofort nach der Lieferung zur Kenntnis zu nehmen und für den Fall, dass er sich nicht mit ihnen ein verstanden erklärt, die Software samt Computer sofort und ohne weiteres Zögern zurückzugeben.
8.2. Individualsoftware Der Kunde verpflichtet sich, keine Kopien oder Sicherheitskopien der ihm überlassenen Datenträger zu erstellen. Com-Sys verpflichtet sich demgegenüber, defekte Datenträger zu ersetzen. Die Rechte und Pflichten für die Erstellung von Individualsoftware ergeben sich weiterhin aus dem über die Erstellung von Individualsoftware geschlossenen Dienstvertrag nebst den hierzu geltenden Bedingungen.
9. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter.
9.1. Der Kunde hat Com-Sys von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobene Ansprüche unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Für Schäden, die Com-Sys aufgrund verspäteter oder unterlassener Anzeige entstehen, haftet der Kunde.
9.2. Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gefertigt wurden, hat der Kunde uns von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund daraus resultierender Verletzungen gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden. Etwaige Prozesskosten hat der Kunde angemessen zu bevorschussen.
10. Schulungsdienstleistungen
Die nachfolgenden Klauseln greifen ein, soweit hierdurch nicht die Rechte des Kunden aus der Widerrufsbelehrung eingeschränkt oder aufgehoben werden.
10.1. Termine und Absagen. Der verbindliche Termin sowie der Veranstaltungsort für eine Schulungsveranstaltung ergeben sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung. Com-Sys behält sich das Recht vor, die Durchführung einer schriftlich bestätigten Schulung spätestens 10 Tage vor Schulungsbeginn wegen unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflusses von Com-Sys liegen, abzusagen. In Ausnahmefällen, z.B. wegen Erkrankung des Referenten oder höherer Gewalt kann die Absage auch kurzfristig erfolgen. Bei einer Terminabsage durch Com-Sys werden ggf. bereits bezahlte Seminargebühren voll zurückerstattet.
10.2. Storniert der Auftraggeber bis 10 Werktage vor Leistungsbeginn eine fest gebuchte Leistung, so ist Com-Sys berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr von 10% des Honorars, mindestens aber EUR 50,-- zzgl. Mehrwertsteuer zu erheben. Im Falle einer Absage zwischen 9 und 2 Werktagen vor dem Veranstaltungstermin ist Com-Sys berechtigt, 50% des Honorars in Rechnung zu stellen. Im Falle einer Absage ab einem Werktag vor Veranstaltungstermin, ist Com-Sys berechtigt, 90% des Honorars in Rechnung zu stellen. Kann eine Leistung aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen, nicht erbracht werden (z.B. Nichterscheinen der Teilnehmer, Nichtbereitstellung vereinbarter Hilfsmittel) und wurde die Veranstaltung vom Auftraggeber nicht abgesagt, so ist Com-Sys berechtigt, das volle Honorar zu berechnen. Com-Sys bleibt der Nachweis eines höheren, Kunden der Nachweis eines niedrigeren Schadens unbenommen.
10.3. Urheberrechte Alle Rechte, auch die Übersetzung, des Nachdrucks und der Vervielfältigung der Unterrichtsmaterialien, oder Teilen daraus behält sich Com-Sys vor. Kein Teil der Unterrichtsmaterialien oder Seminarunterlagen darf ohne schriftliche Genehmigung von Com-Sys in irgendeiner Form, auch nicht für den Zweck der Unterrichtsgestaltung, reproduziert, insbesondere unter Verwendung elektronischer Hilfsmittel verarbeitet, vervielfältigt, verbreitet oder zur öffentlichen Wiedergabe benutzt werden. Werden im Rahmen der Seminare Unterrichtsmittel, -medien, oder Softwareprodukte Dritter eingesetzt, verpflichten sich die Teilnehmer, die jeweils gültigen Überlassungsbestimmungen zu beachten und insbesondere keine Kopien anzufertigen oder den Versuch dazu zu unternehmen. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch ihn, oder seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen Rechte, insbesondere Urheberrechte, Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber hat Com-Sys von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
11. Besondere Bedingungen für elektronische Datennetze (z.B. Internet)
11.1. Angebote von Com-Sys in Netzen (Internet) Bei der Werbung oder Angebotsabgabe von Com-Sys in elektronischen Datennetzen oder durch elektronische Datennetze sind die Bestimmungen des Punktes 2.5. (Angebotsänderungen) entsprechend anzuwenden.
11.2. Miete von Serverkapazität und -bereitstellung
11.2.1 Bei Miete von Serverkapazität und -bereitstellung von Com-Sys als Internet- oder sonstigem Netzzugang für Daten des Kunden haftet der Kunde dafür, dass die von ihm aufgespielten Daten keine strafbaren Inhalte enthalten sowie keine Rechte von Com-Sys oder Dritter, insbesondere keine Persönlichkeits- oder Urheberrechte, verletzen.
11.2.2. Der Kunde haftet weiter dafür, dass er keine Links (Verbindungen) auf Datenzugänge (Seiten / Homepages etc.) setzt, die strafbare Inhalte enthalten oder Rechte, insbesondere Persönlichkeits- oder Urheberrechte von Com-Sys oder Dritter, verletzen.
12. Export- und Importgenehmigungen
12.1. Von Com-Sys gelieferte Produkte und technisches Know-how sind, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, zur Benutzung und zum Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland bestimmt. Die Ausfuhr / Wiederausfuhr von Vertragsprodukten - einzeln oder in systemintegrierter Form - ist für den Kunden genehmigungspflichtig und unterliegt grundsätzlich den Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland. Der Kunde muss sich über diese Vorschriften selbständig informieren. Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem Kunden in eigener Verantwortung, die gegebenenfalls notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörde einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert.
12.2. Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch Kunden an Dritte, mit und ohne Kenntnis von Com-Sys, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Export- Genehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet gegenüber Com-Sys für die ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen.
13. Datenschutz
13.1. Der Datenschutz bei Com-Sys berücksichtigt die Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie das Teledienstdatenschutzgesetz (TDDSG).
13.2. Der Kunde ist damit einverstanden, dass Com-Sys die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Kunden im Sinne der Datenschutzgesetze zu verarbeiten, zu speichern und auszuwerten.
13.3. Com-Sys versichert, dass die persönlichen Daten des Kunden nur zur Abwicklung der Aufträge und eventueller Reklamationen speichert und verwendet. Soweit der Kunde nichts Gegenteiliges mitteilt, nutzt Com-Sys die E-Mail-Adresse des Kunden nur zur eigenen Kundenpflege, d.h. Informationsschreiben, Newsletter.
13.4. Personenbezogene Kundendaten werden nicht an Dritte weitergegeben, ausgenommen hiervon sind Dienstleistungspartner von Com-Sys, welche zur Vertragsabwicklung die Übermittlung von Daten benötigen. Insoweit wird der Umfang der übermittelten Daten auf das erforderliche Minimum beschränkt.
13.5. Der Kunde hat ein Recht auf Auskunft sowie ein Recht auf Berichtigung, Sperrung sowie Löschung seiner gespeicherten Daten.
14. Schlussbestimmungen
14.1. Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag ohne Zustimmung von Com-Sys abzutreten.
14.2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Parteien ist Egelsbach, sofern es sich beim Kunden um einen Unternehmer, eine juristische Person oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Gerichtsstand ist Egelsbach auch dann, wenn der Vertragspartner von Com-Sys keinen Gerichtsstand in Deutschland besitzt.
14.3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.
15. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Regelungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.